Mitgliederversammlung des SLZ Buchschwabach Samstag 20.11.2021; 16Uhr

Einladung zur 3. Mitgliederversammlung des

Sportleistungszentrum Buchschwabach e.V.

am Samstag den 20.November 2021 um 16Uhr

Agenda

  1. Feststellung der Anwesenheit
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Wahl des Protokollführers
  4. Bericht des Vorsitzenden und des Kassiers
    • Entlastung
  5. Wahl der beiden Kassenprüfer
  6. Anträge
  7. Sonstiges
  8. Termin der nächsten Sitzung

Auszug aus der Satzung:

§9 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung findet alle 4 Jahre statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  • Bei Mitgliederversammlungen besitzen alle Mitglieder ab 16 Jahren je eine Stimme, sofern sie mindestens ein Jahr vor der Mitgliederversammlung rechtsmäßig in den Verein aufgenommen wurden.
  • Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht statthaft.
  • Jede Hauptversammlung muss mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einberufen werden.
  • Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  • Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten kann kein Beschluss gefasst werden. Eine Ausnahme hiervon bilden während der Versammlung gestellte Dringlichkeitsanträge, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit befürworten.
  • Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen werden.
  • Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann die Versammlungsleitung delegieren.
  • Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen  Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Gültige Beschlüsse können nur vor 22 Uhr gefasst werden.
  • Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  • Über einen Punkt der Tagesordnung kann bei allen Versammlungen nur einmal abgestimmt werden. Gegen Formfehler muss während der Versammlung Einspruch erhoben werden. Im anderen Falle sind die Beschlüsse rechtswirksam.
  • Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Leonhard Beck

Vorstand des Sportleistungszentrum Buchschwabach e.V.

08.10.2021